C-778/25: Neuer Tipico Fall vor dem EuGH

Beim EuGH ist ein neuer Tipico Fall anhängig. Im Amtsblatt der EU vom 13. April 2026 wurde das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Erfurt veröffentlicht, das am 2. Dezember 2025 eingereicht wurde. Das Verfahren läuft unter C-778/25, RR gegen Tipico Co. Ltd.. Verfahrenssprache ist Deutsch. Inhaltlich geht es nicht um eine neue Aufsichtsmeldung oder um heutige Standardfragen des Glücksspielstaatsvertrags. Der Fall zielt direkt auf die alte deutsche Sportwetten Ordnung, auf Rückforderungen verlorener Einsätze und auf die unionsrechtliche Kernfrage, ob Deutschland Verträge wegen fehlender nationaler Erlaubnis als nichtig behandeln darf, obwohl der Glücksspiel Anbieter eine Malta Lizenz hatte. Wichtig ist dabei der Verfahrensstand: C-778/25 ist noch kein Urteil, sondern ein neues EuGH Verfahren in Bearbeitung.

Was das Landgericht Erfurt dem EuGH in C-778/25 vorlegt

Die Vorlage aus Erfurt ist ungewöhnlich breit. Das Gericht stellt dem EuGH insgesamt neun Fragen. Im Zentrum steht Artikel 56 AEUV, also die Dienstleistungsfreiheit. Der EuGH soll prüfen, ob Deutschland sich auf die frühere Erlaubnispflicht für Sportwetten berufen durfte, wenn diese Erlaubnis nur in einem einzigen Konzessionsverfahren erreichbar war, die Erteilung wegen Verfahrensfehlern gerichtlich blockiert wurde und ein unionsrechtswidriges Monopol nach Darstellung der Vorlage faktisch weiterwirkte. Genau diesen Konflikt schreibt das Landgericht in die erste Frage hinein. Dort tauchen auch die Punkte Gleichbehandlung, Diskriminierungsverbot, Transparenzpflicht und die vorhandene Malta Lizenz des Anbieters ausdrücklich auf.

Die weiteren Fragen gehen noch tiefer in die zivilrechtlichen Folgen. Der EuGH soll klären, ob Internet Sportwettenverträge ohne deutsche Erlaubnis als nichtig behandelt werden dürfen und ob verlorene Einsätze deshalb zurückverlangt werden können. Dazu kommt die Frage nach Schadensersatz auf Grundlage von Spielerschutzvorschriften. Das Landgericht problematisiert außerdem die Verhältnismäßigkeit. Ein Punkt sticht dabei besonders hervor: Das Gericht fragt, ob der Spieler nach einem Verlust die Unwirksamkeit des Vertrags geltend machen und seinen Einsatz zurückfordern darf, während er bei einem Gewinn an der Wirksamkeit festhalten kann. Daneben geht es um die alte Obergrenze von 20 Konzessionen nach dem GlüStV 2012, um effektiven Rechtsschutz und um die Frage, ob eine zivilrechtliche Nichtigkeitsfolge am Ende nur eine Ersatzsanktion für unionsrechtlich problematische Verwaltungs und Strafmechanismen darstellt.

Der neue Fall kommt nicht aus dem Nichts. Der Bundesgerichtshof hat bereits im Juli 2024 dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Dienstleistungsfreiheit eines Sportwettenanbieters einer Erstattung verlorener Einsätze aus unerlaubten Sportwetten entgegensteht. C-778/25 setzt diesen Konflikt jetzt auf einer noch breiteren Ebene fort. Das Verfahren aus Erfurt verbindet die alte deutsche Sportwetten Ordnung, die frühere Konzessionsblockade und die zivilrechtlichen Rückforderungsmodelle in einem einzigen Paket. Für die aktuelle Einordnung ist ein weiterer Punkt wichtig: Tipico Co. Ltd. verweist heute selbst darauf, seit 9. Dezember 2022 über eine deutsche Erlaubnis für Sportwetten im Internet zu verfügen. Der Erfurter Fall zielt damit auf frühere Rechtslagen und auf die Frage, wie diese Altzeiträume unionsrechtlich zu bewerten sind.

Welche Folgen der Fall für grenzüberschreitendes Glücksspiel haben kann

Der Vorlagebeschluss betrifft zwar Sportwetten. Die Sprengkraft reicht aber über diesen Markt hinaus. Für die Debatte um ein Casino ohne deutsche Lizenz ist der Fall deshalb relevant, weil er dieselbe Grundfrage berührt, die seit Jahren hinter vielen Rückforderungsmodellen steht: Darf ein grenzüberschreitendes Glücksspielangebot zivilrechtlich komplett zu Fall gebracht werden, nur weil in Deutschland eine nationale Erlaubnis fehlte, obwohl der Anbieter in einem anderen EU Staat lizenziert war und das deutsche System selbst unionsrechtliche Brüche aufwies? Genau an dieser Stelle wird C-778/25 interessant. Der EuGH soll nicht allgemein über heutige legale Casinos entscheiden. Er soll aber sehr konkret bestimmen, wie weit Deutschland fehlende nationale Lizenzen im Zivilrecht gegen EU lizenzierte Anbieter einsetzen darf.

Für den heutigen Markt ist die Linie der deutschen Aufsicht klar. Die GGL sagt, dass legale Online Angebote auf der amtlichen Whitelist stehen und dass Angebote außerhalb dieser Liste illegal sind. Die Behörde formuliert außerdem ausdrücklich, dass die Teilnahme an Online Casino Spielen ohne deutsche Erlaubnis strafbar ist. Damit ist die aktuelle Regulierungsbotschaft eindeutig. Ein Anbieter ohne deutsche Erlaubnis gehört nicht in den legalen Regelkreis des GlüStV 2021. Gerade deshalb ist C-778/25 für den Markt so spannend. Der Fall entscheidet nicht, ob heutige Angebote ohne deutsche Lizenz plötzlich legal wären. Er kann aber sehr wohl klären, wie stabil die zivilrechtliche Argumentation gegen frühere oder grenzüberschreitende Angebote tatsächlich ist, wenn sich die nationale Erlaubnisarchitektur selbst als unionsrechtlich angreifbar erweist.

Für Anbieter und Kläger läuft die Sache daher in zwei Richtungen. Bestätigt der EuGH eine enge Anwendung der Dienstleistungsfreiheit, geraten Rückforderungsmodelle gegen EU lizenzierte Glücksspielanbieter stärker unter Druck. Bestätigt der Gerichtshof dagegen die deutsche Nichtigkeitslogik auch unter den besonderen Altbedingungen des Sportwettenmarkts, würde das die Position von Anspruchstellern stützen. Für den deutschen Glücksspielsektor ist C-778/25 deshalb schon jetzt ein wichtiger Termin im Kalender. Das Verfahren betrifft formal Sportwetten. In der Sache reicht es tief in die größere Diskussion über Angebote ohne deutsche Erlaubnis, über unionsrechtliche Grenzen nationaler Lizenzsysteme und über die Zukunft von Rückforderungen bei grenzüberschreitendem Online Glücksspiel hinein.