Das Landgericht München I hat der GEMA im Urheberrechtsstreit gegen den KI-Musikanbieter Suno weitgehend recht gegeben. Suno darf sechs geschützte Musikwerke nicht ohne Zustimmung der Rechteinhaber vervielfältigen oder für das Training seines KI-Modells verwenden. Das Urteil fiel am heutigen Freitag, 31. Juli 2026. Es ist noch nicht rechtskräftig. Suno widerspricht der Entscheidung und prüft nach eigener Aussage eine Berufung. Der Rechtsstreit kann damit vor dem Oberlandesgericht München fortgesetzt werden.
Das Gericht sprach der GEMA außerdem Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz zu. Suno muss Angaben zu Erlösen aus den beanstandeten Nutzungen machen. Die Höhe einer möglichen Zahlung steht noch nicht fest. Die Entscheidung gehört zu den bislang wichtigsten deutschen Verfahren rund um generative KI und Urheberrecht. Sie bedeutet allerdings kein allgemeines Verbot von Suno oder KI-generierter Musik. Das Verfahren betrifft sechs konkrete Kompositionen aus dem GEMA-Repertoire.
Im Mittelpunkt standen diese Musikwerke:
- „Atemlos“
- „Daddy Cool“
- „Mambo No. 5“
- „Big in Japan“
- „Forever Young“
- „Rasputin“
| Punkt | Entscheidung des Gerichts | Einordnung |
|---|---|---|
| Vervielfältigung | ohne Zustimmung untersagt | betrifft sechs konkrete Kompositionen |
| KI-Training | Nutzung der sechs Werke untersagt | keine allgemeine Entscheidung zu jedem Trainingsdatensatz |
| Generierte Ausgaben | beanstandete werknahe Ergebnisse erfasst | Umfang hängt von den einzelnen Ausgaben ab |
| Auskunft | Suno muss Erlöse offenlegen | Grundlage für spätere Berechnung |
| Schadensersatz | Anspruch grundsätzlich bestätigt | Betrag noch offen |
| Rechtskraft | Urteil noch nicht rechtskräftig | Berufung bleibt möglich |
Gericht sieht Suno für Training und Ausgaben verantwortlich
Die GEMA hatte Suno im Januar 2025 verklagt. Die Verwertungsgesellschaft machte Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz geltend. Nach ihrer Darstellung nutzte Suno geschützte Musik ohne Lizenz für den Aufbau und Betrieb seines KI-Systems.
Das Training mit den sechs Werken war im Verfahren unstreitig. Der zentrale Konflikt betraf die rechtliche Bewertung dieser Nutzung und die Ergebnisse des Musikgenerators. Die Liedtexte gehörten nicht zum Streitgegenstand. Im Fokus standen Melodie, Harmonie, Rhythmus und weitere prägende Bestandteile der Kompositionen.
Die GEMA erzeugte mit Suno mehrere Musikstücke auf Basis gezielter Eingaben. Nach Auffassung der Verwertungsgesellschaft ähnelten die Ergebnisse den Originalkompositionen stark. Die GEMA wertete diese Ähnlichkeit als Hinweis auf eine Speicherung oder Reproduzierbarkeit geschützter Elemente im Modell.
Suno widersprach dieser Darstellung. Das Unternehmen argumentierte im Verfahren mit mehreren Punkten:
- Das Modell speichere keine vollständigen Originalwerke.
- Das Training extrahiere mathematische Muster aus Musikdaten.
- Die beanstandeten Ergebnisse beruhten auf gezielten Nutzereingaben.
- Die Verantwortung für einzelne Ausgaben liege deshalb bei den Nutzern.
- Das Training habe außerhalb Deutschlands stattgefunden.
Das Landgericht folgte dieser Verteidigung im Ergebnis nicht. Suno muss die beanstandeten Nutzungen unterlassen. Das Unternehmen kann sich nach der Entscheidung nicht allein auf die Eingaben seiner Nutzer berufen.
Das Urteil erfasst auch das Training des Modells mit den sechs Werken. Eine Lizenz oder eine andere rechtliche Erlaubnis lag nach dem Ergebnis des Verfahrens nicht vor. Suno darf die Kompositionen deshalb nicht erneut ohne Zustimmung für entsprechende Trainingsvorgänge vervielfältigen.
Die Auskunftspflicht bildet die Grundlage für einen möglichen Schadensersatz. Suno muss relevante Einnahmen offenlegen. Anschließend kann die GEMA ihre Forderung genauer beziffern.
Unklar bleibt vorerst die konkrete Berechnung. Möglich sind je nach endgültiger rechtlicher Einordnung eine Lizenzanalogie, die Herausgabe bestimmter Gewinne oder eine andere Form des Schadensersatzes. Die vollständigen schriftlichen Urteilsgründe müssen dazu weitere Details liefern.
Urteil setzt ein Signal für Anbieter von KI-Musik
Die Entscheidung betrifft zunächst nur die sechs eingeklagten Kompositionen. Sie schafft kein pauschales Verbot für das Training mit Musik. Das Urteil stärkt jedoch die Position von Rechteinhabern bei nachweisbaren Trainingsnutzungen und stark werkähnlichen Ausgaben.
Für Anbieter generativer Musikmodelle ergeben sich mehrere mögliche Folgen:
- Trainingsdatensätze benötigen eine genauere rechtliche Prüfung.
- Rechtevorbehalte von Urhebern und Verwertungsgesellschaften gewinnen an Bedeutung.
- Anbieter müssen Herkunft und Lizenzstatus ihrer Musikdaten dokumentieren.
- Filter gegen stark werkähnliche Ausgaben können wichtiger werden.
- Lizenzierte Musikarchive erhalten einen höheren wirtschaftlichen Wert.
- Auskunftspflichten können auch rückwirkende Einnahmen betreffen.
Das Urteil unterscheidet nicht nur zwischen menschlicher und maschineller Musikproduktion. Entscheidend ist die Nutzung geschützter Werke innerhalb eines kommerziellen Systems. Ein KI-Anbieter benötigt nach der Münchner Entscheidung eine ausreichende Rechtsgrundlage.
Die Reichweite hängt nun stark vom weiteren Verfahren ab. Suno hat bereits erklärt, mit dem Ergebnis nicht einverstanden zu sein. Eine Berufung könnte Fragen zur internationalen Zuständigkeit, zum Trainingsvorgang und zur Verantwortlichkeit für einzelne Ausgaben erneut behandeln.
Auch die Musikbranche beobachtet KI-Inhalte zunehmend genauer. Deezer meldete zuletzt einen starken Anstieg vollständig KI-generierter Musik bei Streamingdiensten. Neben Urheberrechten spielen dort Kennzeichnung, Vergütung und manipulative Abrufe eine wachsende Rolle.
Für Nutzer von Suno ändert das Urteil nicht automatisch den unmittelbaren Zugang zum Dienst. Das Gericht ordnete keine vollständige Abschaltung der Plattform an. Nutzer können sich jedoch nicht darauf verlassen, dass jedes erzeugte Musikstück frei von Rechten Dritter ist.
Besonders bei kommerziellen Veröffentlichungen bleibt eine Prüfung notwendig. Abonnements oder von Suno eingeräumte Nutzungsrechte schützen nicht automatisch vor Ansprüchen externer Komponisten und Verlage.
Das Münchner Urteil bildet damit eine wichtige Entscheidung der ersten Instanz. Es bestätigt Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche für sechs konkrete Werke. Eine abschließende Klärung entsteht erst nach Eintritt der Rechtskraft oder einem möglichen Berufungsverfahren.