EuGH C-530/24: Schlussanträge im Tipico-Verfahren stärken die deutsche Lizenzpflicht bei Online-Sportwetten

Am 19. März 2026 hat Generalanwalt Nicholas Emiliou seine Schlussanträge im EuGH-Verfahren C-530/24 Tipico vorgelegt. Die Linie ist klar: Wer Online Sportwetten in Deutschland ohne die erforderliche deutsche Erlaubnis angeboten hat, kann grundsätzlich mit zivilrechtlichen Folgen rechnen. Dazu gehört auch die Rückzahlung verlorener Einsätze an Spieler. Der Generalanwalt stärkt damit das deutsche Erlaubnissystem deutlich. Gleichzeitig lässt er nur einen engen Ausnahmeraum offen. Im Ausgangsfall klagt ein deutscher Spieler gegen Tipico auf Rückzahlung seiner verlorenen Einsätze aus dem Zeitraum 2013 bis 9. Oktober 2020. Tipico hatte damals eine maltesische Lizenz, aber keine deutsche Erlaubnis. Nach deutschem Recht können solche Verträge nichtig sein. Außerdem kommen Ansprüche aus Bereicherungsrecht und Deliktsrecht in Betracht. Genau an diesem Punkt setzt die EuGH-Vorlage des Bundesgerichtshofs im Verfahren I ZR 90/23 an.

Was der Generalanwalt im Verfahren C-530/24 sagt

Der Generalanwalt hält zuerst am Grundsatz fest, dass Deutschland für Online Sportwetten eine eigene nationale Erlaubnis verlangen darf. Eine ausländische Lizenz ersetzt diese deutsche Erlaubnis nicht. Auch die europäische Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV ändert daran nach seiner Einschätzung nichts. Mitgliedstaaten dürfen Glücksspiele wegen Spieler- und Verbraucherschutz regulieren. Dazu gehört auch ein Erlaubnissystem mit Marktaufsicht und klaren Zulassungsvoraussetzungen.

Ebenso wichtig ist der zweite Punkt. Nach den Schlussanträgen müssen deutsche Gerichte das nationale Lizenzsystem nicht schon deshalb komplett unangewendet lassen, nur weil es im damaligen Konzessionsverfahren Mängel gab. Der Generalanwalt lehnt also eine Art pauschale Freistellung für Casinos ohne deutsche Lizenz ab. Sein Ansatz ist deutlich enger: Das Erlaubnissystem bleibt im Grundsatz durchsetzbar. Nationale Gerichte dürfen deshalb auch die zivilrechtlichen Folgen ziehen, die das deutsche Recht vorsieht.

Konkret nennt der Generalanwalt die Nichtigkeit der Verträge und die mögliche Pflicht, die von Spielern erhaltenen Einsätze zurückzuzahlen. Er hält diese Folgen grundsätzlich für verhältnismäßig. Seine Begründung ist einfach: Solche Rechtsfolgen sollen Anbieter davon abhalten, das deutsche Erlaubnissystem zu umgehen. Zugleich sollen Spieler in den regulierten Markt gelenkt werden

Warum Tipico nur in engen Ausnahmefällen geschützt wäre

Der Generalanwalt lässt aber eine wichtige Ausnahme zu. Zivilrechtliche Folgen sollen dann nicht auferlegt werden, wenn das im Einzelfall unverhältnismäßig wäre. Das soll vor allem dann gelten, wenn zuständige und verlässliche nationale Stellen dem Anbieter präzise, bedingungslose und übereinstimmende Zusicherungen gegeben haben, dass die deutsche Lizenzpflicht vorübergehend nicht durchgesetzt werde und der Anbieter deshalb ohne deutsche Erlaubnis am Markt tätig sein dürfe.

Diese Ausnahme ist eng. Der Generalanwalt beschreibt gerade keinen Freibrief für alle Anbieter, die sich auf Fehler im alten Konzessionsverfahren berufen. Er verlangt vielmehr sehr konkrete Zusagen staatlicher Stellen. Ob solche Zusicherungen im Fall Tipico tatsächlich vorlagen, muss am Ende der Bundesgerichtshof prüfen. Genau dort liegt nun der praktische Streitpunkt.

Wichtig ist auch der Hinweis auf den richtigen Rechtsweg. Nach der Linie des Generalanwalts darf ein Anbieter nicht einfach ohne deutsche Lizenz in den Markt gehen und sich später darauf berufen, das frühere Lizenzverfahren sei unionsrechtswidrig gewesen. Wer sich gegen ein fehlerhaftes Konzessionsverfahren wehren will, muss dieses Verfahren gerichtlich angreifen. Der Generalanwalt beschreibt diesen Weg als ausreichenden Schutz der unionsrechtlichen Position des Anbieters.

Warum der Fall über Tipico hinausgeht

Der Fall C-530/24 steht nicht isoliert. Parallel schaut die Branche auch auf das EuGH-Verfahren C-440/23, in dem es ebenfalls um Online Glücksspiel ohne deutsche Erlaubnis und mögliche Rückforderungen von Spielerverlusten geht. Beide Verfahren betreffen zwar unterschiedliche Konstellationen, sie laufen aber auf dieselbe Grundfrage hinaus: Wie stark trägt das deutsche Erlaubnissystem auch im Zivilrecht, wenn Spieler Verluste von Anbietern ohne deutsche Lizenz zurückverlangen? Genau deshalb ist C-530/24 mehr als nur ein Sportwetten-Fall. Das Verfahren ist Teil einer größeren EuGH-Linie, die 2026 für viele Rückforderungsprozesse in Deutschland richtungsweisend werden dürfte.

Was die Schlussanträge für Spieler, Anbieter und den Markt bedeuten

Für Spieler stärken die Schlussanträge die Position in laufenden und künftigen Rückforderungsverfahren. Das gilt vor allem für Fälle aus der Zeit vor der deutschen Sportwetten-Konzession von Tipico im Oktober 2020. Wenn der EuGH der Linie des Generalanwalts folgt, bleiben Rückforderungen gegen Anbieter ohne deutsche Erlaubnis grundsätzlich möglich. Die Verteidigung über Art. 56 AEUV würde dadurch deutlich schwächer.

Für Anbieter ist die Botschaft ebenfalls klar. Eine Lizenz aus Malta oder einem anderen EU-Staat genügt für den deutschen Markt nicht. Entscheidend ist die deutsche Erlaubnis. Der Generalanwalt stärkt damit die formale Architektur des deutschen Online-Sportwettenrechts. Das betrifft nicht nur Tipico. Die Einschätzung strahlt auf viele Verfahren aus, in denen es um frühere Angebote ohne deutsche Lizenz geht.

Für den deutschen Glücksspielmarkt insgesamt ist C-530/24 deshalb eine Schlüsselsache. Das Verfahren verbindet drei Ebenen zugleich: europäische Dienstleistungsfreiheit, deutsches Erlaubnissystem und zivilrechtliche Rückforderungsklagen. Genau diese Kombination macht den Fall so wichtig. Der EuGH entscheidet zwar noch nicht heute. Die Schlussanträge sind aber ein deutlicher Fingerzeig. Der Gerichtshof folgt seinen Generalanwälten in zentralen Linien oft, auch wenn er rechtlich nicht daran gebunden ist. Ein Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt erwartet.